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Ratgeber für die Pflege zu Hause

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Pflege­leistungen

Vier Hilfen für Familien stehen im Gesetz­entwurf.

Das geplante Pflege­neuordnungs­gesetz würde vier Leistungen für die Pflege zu Hause einschränken oder zusammenlegen, laut Regierungsentwurf ab 2027. Eine der betroffenen Leistungen können Familien bis dahin weiter voll nutzen.

Von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 05.10.2026, Lesezeit 6 Minuten

Quelle: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesgesundheits­ministerium, Stand 30. September 2026)

Das Wichtigste in Kürze

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Überblick:

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat.
  • Betroffen wären unter anderem Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Rentenbeiträge für pflegende Altersrentner und die Pauschale für Pflegehilfsmittel.
  • Menschen mit Pflegegrad 1 sollen den Entlastungsbetrag verlieren. Im Gegenzug sieht der Entwurf ab 2029 eine Pflegebegleitung vor.
  • Einer der betroffenen Ansprüche gilt bis dahin unverändert.
Zum Abschnitt: Was Ihre Familie heute tun kann ↓

Was in Berlin auf dem Tisch liegt

Die Pflegeversicherung steht unter Druck: Für 2027 wird nach geltendem Recht ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet. Die Antwort der Bundesregierung ist ein Gesetzentwurf mit einem nüchternen Namen: das Pflegeneuordnungsgesetz.

„Neuordnung“ klingt nach Verwaltung. Wer den Entwurf liest, findet hinter vielen Posten aber ein wiederkehrendes Muster: Leistungen werden zusammengelegt, gedeckelt oder gestrichen, und zwar dort, wo Familien ihre Angehörigen selbst versorgen.

Rund 4,9 Millionen Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt, meist von Ehepartnern, Töchtern und Söhnen. Sie tragen den größten Teil der Pflege in diesem Land, und sie träfe dieser Entwurf zuerst.

Was der Entwurf Familien nehmen würde.

Vier Posten stechen heraus. Alle Angaben stammen aus dem Regierungsentwurf (Stand 30. September 2026). Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat, das Verfahren läuft.

LeistungHeuteLaut Entwurf
Verhinderungs­pflegebis 3.539 € im JahrÜberbrückungs­budget bis 2.285 € im Jahr
Entlastungs­betrag bei Pflegegrad 1131 € im Monatentfällt
Renten­beiträge für pflegende Altersrentnerauch über die Regelalters­grenze hinausnur bis zur Regelalters­grenze
Pflege­hilfsmittel zum Verbrauchbis 42 € im Monatkeine eigene Leistung mehr

Verhin­de­rungs­pflege

Heute gibt es bis zu 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit braucht. Auch Angehörige und Nachbarn dürfen einspringen. Der Entwurf ersetzt das durch ein „Überbrückungsbudget“ von bis zu 2.285 € im Jahr für Pflegegrad 2 bis 5. Es ist zweckgebunden für Kurzzeitpflege und für einen Notdienst in der ambulanten Pflege, der ab 2028 zur Verfügung stehen soll (2027 übergangsweise auch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste). Auch das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget sollen für Leistungen genutzt werden können, die bisher als Verhinderungspflege gewährt wurden.

Entlastungs­betrag (131 € im Monat)

Heute gibt es 131 € im Monat für Alltagshilfen ab Pflegegrad 1, also gerade für Menschen am Anfang der Pflegebedürftigkeit. Für Pflegegrad 1 entfällt der Betrag laut Entwurf. Das sind 1.572 € im Jahr. Im Gegenzug soll es ab 2029 eine Pflegebegleitung geben. Für Pflegegrad 2 bis 5 soll an seine Stelle ein „Sozialraumbudget“ von 175 € im Monat treten (300 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren), das nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden darf.

Renten­bei­träge für pflegende Alters­rentner

Wer einen Angehörigen pflegt, bekommt heute Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung gutgeschrieben, als Anerkennung für unbezahlte Arbeit. Auch Pflegende, die schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie heute über eine Teilrente weiter erhalten. Das soll sich zum 1. Januar 2027 ändern: Laut Entwurf zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge künftig längstens bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Pauschale für Pflege­hilfs­mittel (42 € im Monat)

Heute übernimmt die Pflegekasse jeden Monat Verbrauchsmaterial wie Handschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen, zusätzlich zu allen anderen Leistungen und ab Pflegegrad 1. Der Entwurf streicht die Pauschale als eigene Leistung. Verbrauchsmaterial soll künftig im Umfang des neuen „Entlastungsbudgets“ über das Pflegegeld bezogen werden. Das Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Quelle: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (BMG, Stand 30. September 2026). Daneben sieht der Entwurf unter anderem vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach der Einstufung bis zu zwei zusätzliche Beratungen abrufen können (zunächst bis Ende 2028).

Man kann über jeden einzelnen Posten streiten. In der Summe entsteht aber ein Gefühl, das viele pflegende Angehörige in Gesprächen mit uns beschreiben: Es wird bei denen gespart, die ohnehin schon alles geben.

Ansprüche nach den heutigen Regeln geltend machen

Ob die Streichliste so kommt, entscheidet sich im Bundestag und im Bundesrat. Der Entwurf enthält aber an einzelnen Stellen Bestandsschutz: Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll nicht allein wegen der geänderten Begutachtungsregeln herabgestuft werden.

Für Familien heißt das: Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gelten die heutigen Regeln. Das gilt auch für die Pauschale für Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI): bis zu 42 Euro im Monat. Wer sie heute nutzt, bekommt sie bis Ende 2026 nach den heutigen Regeln. Für die Zeit danach sieht der Entwurf für diese Pauschale keinen Bestandsschutz vor.

Wichtig bei dieser Pauschale: Die 42 Euro sind kein Guthaben, das sich ansammelt. Der Anspruch gilt für jeden Monat einzeln. Einen Monat, den Sie nicht nutzen, zahlt die Pflegekasse nicht nach. Über ein Jahr gerechnet sind das Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 504 €. Kommt der Entwurf wie geplant, endet die Pauschale als eigene Leistung zum 1. Januar 2027.

So geht es mit dem Gesetz weiter

30. September 2026

Kabinett beschließt den Entwurf

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Davor hatte das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt.

Als Nächstes

Parlamentarisches Verfahren

Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Änderungen sind möglich.

1. Januar 2027

Geplantes Inkrafttreten

Nach dem Entwurf soll die 42-Euro-Pauschale als eigenständige Leistung entfallen. Einzelne Teile sollen später greifen, etwa der Notdienst ab 2028 und die Pflegebegleitung ab 2029.

Bis dahin gilt: Der Anspruch besteht unverändert.

So nutzen Sie den Anspruch mit der Pflegebox.

Viele Familien nutzen den Betrag über die Pflegebox. Dahinter steht ein zugelassener Versorgungspartner, der die Pflegehilfsmittel jeden Monat zusammenstellt, direkt mit der Pflegekasse abrechnet und nach Hause liefert. Sie zahlen nichts dazu, gehen nicht in Vorkasse und haben keinen Papierkram.

Sie müssen dafür nichts zusammensuchen: Es gibt fertige Zusammenstellungen, etwa mit Handschuhen, Desinfektionsmitteln und Bettschutzeinlagen. Eine davon auswählen genügt; anpassen können Sie später jederzeit.

Warum Familien den Antrag über Pflege­kompass stellen

  • Eingespielter Ablauf: Wir kennen die Wege zu den Pflegekassen, nichts bleibt liegen.
  • Drei geprüfte Versorgungspartner: Wir sind nicht auf einen einzelnen Anbieter angewiesen. Ihre Box kommt von dem Partner, der zuverlässig liefert.
  • Persönliche Nachbetreuung: Nach der ersten Lieferung meldet sich unser Team bei Ihnen und fragt, ob alles angekommen ist und der Inhalt passt.
  • Wechselservice: Sie haben schon eine Box und sind unzufrieden? Die Kündigung beim bisherigen Anbieter übernehmen wir mit.

Die 42-Euro-Pauschale jeden Monat nutzen

Eine Box auswählen, den Rest übernehmen Anbieter und Pflegekasse.

Box zusammenstellen

Sie zahlen nichts dazu und gehen nicht in Vorkasse.

Für den Antrag brauchen Sie zwei Angaben.

Viele zögern, weil sie einen Behördenmarathon erwarten. Tatsächlich brauchen Sie für den ganzen Antrag nur zwei Dinge. Beide finden Sie auf der Gesundheitskarte der pflegebedürftigen Person oder in ihren Unterlagen:

  • die Versichertennummer: Sie steht vorne auf jeder Gesundheitskarte (ein Buchstabe und neun Ziffern),
  • das Geburtsdatum, damit die Pflegekasse den Anspruch zuordnen und bestätigen kann.
Gesundheitskarte
Musterkasse

Maria Beispiel

Versichertennummer

A 123 456 789
Hier steht die Nummer: vorne auf jeder Gesundheitskarte, ein Buchstabe und neun Ziffern. Mehr müssen Sie nicht heraussuchen.
Schritt 1

Box auswählen

Eine fertige Zusammenstellung wählen oder einzelne Produkte tauschen.

Schritt 2

Zwei Angaben eintragen

Versichertennummer und Geburtsdatum eingeben und am Handy digital unterschreiben. Kein Drucker, kein Gang zur Post.

Schritt 3

Die Box kommt nach Hause

Der Anbieter reicht den Antrag bei der Pflegekasse ein und rechnet direkt ab. Die Box kommt jeden Monat, in der Regel per DHL.

Anspruch hat Ihre Familie, wenn …

  • ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegt,
  • die Pflege zu Hause stattfindet: in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder im betreuten Wohnen,
  • Angehörige, Freunde oder Nachbarn bei der Pflege unterstützen.
Anspruch prüfen

Sie zahlen nichts dazu. Sie ändern den Inhalt jeden Monat und können jederzeit kündigen.

Warum die Pauschale oft ungenutzt bleibt.

In Gesprächen mit Familien hören wir immer wieder dieselben Gründe, warum die Pauschale ungenutzt bleibt oder nur auf dem Papier läuft. Keiner davon muss so bleiben:

Der bisherige Anbieter meldet sich nicht.

Die Box kommt unregelmäßig, der Inhalt passt nicht mehr, niemand ist erreichbar. Sie sind daran nicht gebunden: Die Belieferung hat keine Mindestlaufzeit, und mit unserem Wechselservice übernehmen wir auch die Kündigung beim bisherigen Anbieter.

Der Antrag wurde gestellt, danach kam nichts mehr.

Ihr Anspruch geht dadurch nicht verloren. Sie können jederzeit neu beantragen. Entscheidend ist, dass bei Ihrer Pflegekasse ein gültiger Antrag liegt und die Box auch wirklich kommt.

Der Aufwand schien zu groß.

Das ist verständlich: Wer pflegt, hat wenig Zeit für Formulare. Deshalb braucht der Antrag zwei Angaben und eine digitale Unterschrift.

Welcher Grund es bei Ihnen auch war: Sie können die Pauschale neu beantragen, solange sie gilt.

Neu beantragen oder wechseln

Häufige Fragen

Muss ich für die Pflegebox etwas zahlen?
Nein. Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 42 Euro im Monat. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse. Sie zahlen nichts dazu und gehen nicht in Vorkasse.
Ist die 42-Euro-Pauschale schon gestrichen?
Nein. Stand 5. Oktober 2026 gilt der Anspruch unverändert. Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die Pauschale ab 2027 als eigenständige Leistung zu streichen. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen; das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat.
Wo finde ich die Versichertennummer?
Vorne auf der Gesundheitskarte der pflegebedürftigen Person: ein Buchstabe und neun Ziffern (zum Beispiel A123456789). Jede gesetzliche Krankenkasse druckt sie dort auf. Außer dem Geburtsdatum brauchen Sie nichts weiter.
Sind die Daten bei der digitalen Unterschrift sicher?
Versichertennummer und Geburtsdatum werden nur für den Antrag bei der Pflegekasse verwendet und verschlüsselt übertragen. Weitergegeben werden sie nur an die, die an der Abwicklung beteiligt sind.
Muss ich selbst bei der Pflegekasse vorsprechen?
Nein. Sie wählen die Box aus, tragen die zwei Angaben ein und unterschreiben digital. Einreichung, Genehmigung und Abrechnung bei der Pflegekasse übernimmt der Anbieter.
Ich habe schon eine Pflegebox bei einem anderen Anbieter. Kann ich wechseln?
Ja. Die Belieferung hat keine Mindestlaufzeit. Sie stellen Ihre Box neu zusammen, die Kündigung beim bisherigen Anbieter übernehmen wir mit unserem Wechselservice.
An wen wende ich mich, wenn nach der Bestellung etwas nicht passt?
An uns. Nach der ersten Lieferung meldet sich unser Team bei Ihnen und fragt, ob alles angekommen ist und der Inhalt passt. Auch danach erreichen Sie uns, etwa um die Zusammenstellung anzupassen oder den Versorgungspartner zu wechseln.
Kann ich die Box später ändern oder kündigen?
Ja. Die Zusammenstellung lässt sich monatlich anpassen, die Belieferung ist jederzeit kündbar. Es gibt keine Mindestlaufzeit.
Was passiert mit der Pflegebox, falls das Gesetz kommt?
Sie nutzen die Leistung, solange sie gilt. Ändert sich die Rechtslage, wird die Belieferung angepasst oder eingestellt. Kosten oder Verpflichtungen entstehen Ihnen dadurch nicht.
TransparenzhinweisPflegekompass ist ein Ratgeber für die Pflege zu Hause. Über unseren Konfigurator können Sie die Pflegebox direkt beantragen. Die Belieferung übernimmt einer unserer drei zugelassenen Versorgungspartner; sie vergüten Pflegekompass für die Vermittlung. Für Sie bleibt es dabei: Sie zahlen nichts dazu.
QuellenGesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegeneuordnungsgesetz („Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“, Bundesministerium für Gesundheit, Stand 30. September 2026); § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI. Stand der Informationen: 5. Oktober 2026. Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren läuft; alle als „geplant“ gekennzeichneten Angaben können sich noch ändern.

Nutzen Sie, was Ihrer Familie zusteht.

Über die Streichliste entscheiden Bundestag und Bundesrat. Heute übernimmt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat, Sie zahlen nichts dazu.