Neuer Gesetzentwurf: Diese vier Hilfen sollen pflegenden Familien gekürzt oder gestrichen werden
Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz würde gleich vier Leistungen für die Pflege zu Hause kürzen oder zusammenlegen — nach derzeitigem Stand ab 2027. Eine der betroffenen Leistungen können Familien bis dahin weiter voll nutzen. Viele wissen nicht einmal, dass es sie gibt.

Was in Berlin auf dem Tisch liegt
Die Pflegeversicherung steht unter massivem Druck: Für 2027 wird ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet. Die Antwort des Bundesgesundheitsministeriums ist ein Gesetzentwurf mit einem nüchternen Namen: das Pflegeneuordnungsgesetz.
„Neuordnung“ klingt nach Verwaltung. Doch wer den Entwurf liest, findet hinter vielen Posten ein einfaches Muster: Leistungen werden zusammengelegt, gedeckelt oder gestrichen — und zwar genau dort, wo Familien ihre Angehörigen selbst versorgen.
Rund 4,9 Millionen Menschen werden in Deutschland zu Hause gepflegt — meist von Ehepartnern, Töchtern und Söhnen. Sie tragen den größten Teil der Pflege in diesem Land. Und sie träfe dieser Entwurf zuerst.
Die Streichliste: Was der Entwurf Familien nehmen würde
Vier Posten stechen heraus. Alle Angaben stammen aus dem Referentenentwurf (Stand Juni 2026) — beschlossen ist noch nichts, das Verfahren läuft.
Verhinderungspflege
Heute: Bis zu 3.539 € pro Jahr, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit braucht — auch Angehörige und Nachbarn dürfen einspringen.
Laut Entwurf geplant: Nur noch ein „Überbrückungsbudget“: 1.855 € (Pflegegrad 2/3) bzw. 2.285 € (Pflegegrad 4/5) pro Jahr — und Ersatzpflege durch Privatpersonen soll nicht mehr förderfähig sein.
Entlastungsbetrag (131 €/Monat)
Heute: 131 € monatlich für Alltagshilfen — ab Pflegegrad 1, also gerade für Menschen am Anfang der Pflegebedürftigkeit.
Laut Entwurf geplant: Für Pflegegrad 1 ersatzlos gestrichen — das sind 1.572 € pro Jahr, die wegfallen würden.
Rente für pflegende Angehörige
Heute: Wer einen Angehörigen pflegt, bekommt Rentenbeiträge gutgeschrieben — als Anerkennung für unbezahlte Arbeit.
Laut Entwurf geplant: Die Beiträge sollen auf 70 % sinken — rund 30 % weniger Rentenanwartschaft aus neuer Pflegetätigkeit.
Pauschale für Pflegehilfsmittel (42 €/Monat)
Heute: Die Pflegekasse übernimmt monatlich Verbrauchsmaterial wie Handschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen — zusätzlich zu allen anderen Leistungen, ab Pflegegrad 1.
Laut Entwurf geplant: Als eigenständige Leistung gestrichen — soll im neuen „Entlastungsbudget“ aufgehen, aus dem auch das Pflegegeld fließt. Pflegegrad 1 soll ganz leer ausgehen.
Quelle: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (BMG, Juni 2026). Daneben sieht der Entwurf u. a. vor, dass neu eingestufte Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten nur das halbe Pflegegeld erhalten.
Man kann über jeden einzelnen Posten streiten. In der Summe aber entsteht ein Gefühl, das viele pflegende Angehörige aus Gesprächen mit uns beschreiben: Es wird bei denen gespart, die ohnehin schon alles geben.
Machen Sie Ihre Ansprüche jetzt geltend — noch nach den heutigen Regeln
Ob die Streichliste so kommt, entscheiden Bundestag und Bundesrat. Doch der Entwurf selbst zeigt ein Muster, das bei Reformen fast immer gilt: Wer bereits Leistungen bezieht, steht besser da als Neufälle. So sollen etwa bestehende Pflegegrad-Einstufungen von den geplanten strengeren Begutachtungsregeln verschont bleiben — über weiteren Bestandsschutz wird im Verfahren noch verhandelt.
Für Familien heißt das: Ansprüche, die Sie jetzt geltend machen, laufen nach den heutigen Regeln — und nur sie haben überhaupt die Chance auf einen möglichen Bestandsschutz. Das gilt für eine Höherstufung des Pflegegrads (etwa von 1 auf 2), wenn sich der Zustand verschlechtert hat. Und es gilt für die Pauschale für Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI): bis zu 42 Euro pro Monat, die Ihrer Familie schon heute zustehen. Kurz gesagt: Bestandsschutz bekommt nur, wer einen Bestand hat.
Der Haken bei dieser Pauschale: Die 42 Euro sind kein Guthaben, das sich ansammelt. Was in einem Monat nicht genutzt wird, verfällt am Monatsende ersatzlos — eine rückwirkende Auszahlung schließt das Gesetz aus. Eine Familie, die den Anspruch ein Jahr lang nicht nutzt, hat Pflegehilfsmittel im Wert von 504 Euro verschenkt. Und sollte der Entwurf wie geplant kommen, endet diese Möglichkeit ohnehin: Bis zum 1. Januar 2027 sind es nur noch wenige Monate.
So geht es mit dem Gesetz weiter
- Juni 2026Referentenentwurf vorgelegt
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes.
- 2. Halbjahr 2026Parlamentarisches Verfahren
Kabinett, Bundestag und Bundesrat beraten — Änderungen am Entwurf sind möglich.
- 1. Januar 2027Geplantes Inkrafttreten
Nach dem Entwurf soll die 42-Euro-Pauschale als eigenständige Leistung entfallen.
Die Pflegebox: der einfachste Weg, diesen Anspruch zu nutzen
Damit die 42 Euro nicht verfallen, gibt es einen eingespielten Weg: die Pflegebox. Dahinter steht ein zugelassener Anbieter, der die Pflegehilfsmittel Monat für Monat zusammenstellt, direkt mit der Pflegekasse abrechnet und nach Hause liefert — mit 0 € Eigenanteil, ohne Vorkasse, ohne Papierkram.
Sie müssen dafür nichts zusammensuchen: Es gibt fertige, bewährte Zusammenstellungen — etwa mit Handschuhen, Desinfektionsmitteln und Bettschutzeinlagen. Eine auswählen genügt; anpassen können Sie später jederzeit.

So läuft der Antrag ab — Sie brauchen nur zwei Angaben
Viele zögern, weil sie einen Behördenmarathon erwarten. Tatsächlich brauchen Sie für den gesamten Antrag nur zwei Dinge — beide finden Sie auf bzw. zur Gesundheitskarte der pflegebedürftigen Person:
- die Versichertennummer — sie steht vorne auf jeder Gesundheitskarte (ein Buchstabe + 9 Ziffern),
- das Geburtsdatum — damit die Pflegekasse den Anspruch zuordnen und bestätigen kann.
Box auswählen
Eine fertige Zusammenstellung wählen — oder bei Bedarf einzelne Produkte tauschen.
Zwei Angaben eintragen
Versichertennummer und Geburtsdatum eingeben, direkt am Handy digital unterschreiben. Kein Drucker, kein Gang zur Post.
Box kommt per DHL
Der Anbieter reicht den Antrag bei der Pflegekasse ein und rechnet direkt ab. Die Box kommt jeden Monat automatisch — in der Regel per DHL.
Anspruch hat Ihre Familie, wenn …
- ein Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegt,
- die Pflege zu Hause stattfindet — in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder im betreuten Wohnen,
- Angehörige, Freunde oder Nachbarn bei der Pflege unterstützen.
Kostenfrei · unverbindlich · monatlich anpassbar oder kündbar
Bisher nichts davon gehabt? Daran liegt es meistens
In Gesprächen mit Familien hören wir immer wieder dieselben Gründe, warum die Pauschale ungenutzt bleibt — oder nur auf dem Papier läuft. Keiner davon muss so bleiben:
„Unser Anbieter meldet sich nie.“
Die Box kommt unregelmäßig, der Inhalt passt nicht mehr, niemand ist erreichbar. Sie sind daran nicht gebunden: Die Belieferung hat keine Mindestlaufzeit — ein Wechsel dauert genauso lang wie ein neuer Antrag, und den Papierkram übernimmt der neue Anbieter.
„Wir haben schon mal etwas eingereicht — und nie wieder etwas gehört.“
Ihr Anspruch geht dadurch nicht verloren. Sie können jederzeit neu beantragen — entscheidend ist nur, dass bei Ihrer Pflegekasse ein gültiger Antrag liegt und die Box auch wirklich kommt.
„Uns war das bisher zu viel Aufwand.“
Verständlich — wer pflegt, hat keine Zeit für Formulare. Genau deshalb ist der Weg heute auf zwei Angaben und eine digitale Unterschrift geschrumpft.
Egal, welcher Grund es bei Ihnen war: Der Anspruch verfällt trotzdem weiter — Monat für Monat. Und geht es nach dem Gesetzentwurf, ist Anfang 2027 endgültig Schluss.
Neu beantragen oder wechseln — in 3 MinutenHäufige Fragen
Ist die Pflegebox wirklich komplett kostenfrei?
Ja. Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 42 Euro pro Monat. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Anbieter und Kasse — Sie zahlen keinen Eigenanteil und gehen nicht in Vorkasse.
Ist die 42-Euro-Pauschale denn schon gestrichen?
Nein. Stand 16. Juli 2026 gilt der Anspruch unverändert. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die Pauschale ab 2027 als eigenständige Leistung zu streichen — das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Genau deshalb raten wir, den bestehenden Anspruch jetzt zu nutzen: Ungenutzte Monate verfallen schon heute ersatzlos.
Wo finde ich die Versichertennummer?
Vorne auf der Gesundheitskarte der pflegebedürftigen Person — ein Buchstabe gefolgt von 9 Ziffern (z. B. A123456789). Jede gesetzliche Krankenkasse druckt sie dort auf. Mehr brauchen Sie neben dem Geburtsdatum nicht.
Sind die Daten bei der digitalen Unterschrift sicher?
Ja. Versichertennummer und Geburtsdatum werden ausschließlich für den Antrag bei der Pflegekasse verwendet und verschlüsselt übertragen. Es wird nichts an Dritte weitergegeben, die nicht an der Abwicklung beteiligt sind.
Muss ich selbst bei der Pflegekasse vorsprechen?
Nein. Sie wählen die Box aus, tragen die zwei Angaben ein und unterschreiben digital — Einreichung, Genehmigung und Abrechnung bei der Pflegekasse übernimmt der Anbieter für Sie.
Ich habe schon eine Pflegebox bei einem anderen Anbieter — kann ich wechseln?
Ja, jederzeit. Die Belieferung hat keine Mindestlaufzeit: Sie stellen einfach neu zusammen, den Wechsel wickelt der neue Anbieter für Sie ab. So stellen Sie sicher, dass die Box wirklich zu Ihrem Bedarf passt — und der Anspruch nicht auf dem Papier verfällt.
Kann ich die Box später ändern oder kündigen?
Ja. Die Zusammenstellung lässt sich monatlich anpassen, die Belieferung ist jederzeit kündbar. Es gibt keine Mindestlaufzeit.
Was passiert mit der Pflegebox, falls das Gesetz kommt?
Sie nutzen die Leistung so lange, wie sie gilt. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird die Belieferung entsprechend angepasst oder eingestellt — Kosten oder Verpflichtungen entstehen Ihnen dadurch in keinem Fall.
Lassen Sie sich nichts nehmen, was Ihrer Familie zusteht.
Über die Streichliste entscheidet der Bundestag. Dass jeder ungenutzte Monat der 42-Euro-Pauschale ersatzlos verfällt, steht schon heute fest.
Pflegebox jetzt kostenfrei sichernTransparenzhinweis: Pflegekompass ist ein Ratgeber-Portal für die Pflege zu Hause. Über unseren Konfigurator können Sie die Pflegebox direkt beantragen; die Belieferung übernimmt ein zugelassener Anbieter, der Pflegekompass für die Vermittlung vergütet. Für Sie bleibt die Pflegebox in jedem Fall kostenfrei.
Quellen: Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026); § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI. Stand der Informationen: 16. Juli 2026. Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf — das Gesetzgebungsverfahren läuft, alle als „geplant“ gekennzeichneten Angaben können sich noch ändern.